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Vertrag, Kosten & Rechtliches

Preisliste

Die Kosten der Kinderbetreuung

Die Höhe der Betreuungskosten ist festgelegt nach der oben stehenden Tabelle. Zusätzlich kann von den Eltern ein Antrag auf Sozialermäßigung gestellt werden.

Die Anmeldung erfolgt beim Jugendamt nach Vertragsabschluss, wobei ich gerne unterstütze.

An die Fachberatung können sich alle Eltern bei Fragen zur Kinderbetreuung wenden:

Servicebüro Tagespflege / Bildungswerk des Ev.-luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg

Tatjana Trupp
Falkenburger Str. 88
23795 Bad Segeberg

Telefon (04551) 9636449
E-Mail E-Mail: info@servicebuero-tagespflege.de
Homepage: www.servicebuero-tagespflege.de

Betreuungsvertrag

Vor Beginn der Betreuung wird ein Vertrag geschlossen, dieser beinhaltet:

  • Kontaktdaten der Eltern und der Betreuungsperson 
  • betreutes Kind
  • Ort der Betreuung
  • Eingewöhnungszeit
  • Betreuungszeiten
  • Betreuungsentgelt
  • Verpflegungsgeld
  • Erkrankung des Kindes und der Betreuungsperson
  • Urlaub der Tagespflegeperson
  • Auskunfts- und Schweigepflicht
  • Datenschutz
  • Versicherungen
  • sowie Beendigung des Vertragsverhältnisses und gesonderte Vereinbarungen

Gesetzlicher Rahmen der Kindertagspflege

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem SGB VIII, Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein. Ich habe an der Fortbildungsveranstaltung des Kreises Segeberg zum
Thema „Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung teilgenommen“

§22 Grundsätze der Förderung

Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Im Vordergrund steht die Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Ich unterstütze bei der Erziehung, Bildung und Förderung der Kinder und helfe dabei, dass Sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können.


Gemäß dem §22 SGB VIII möchte ich den Kindern Werte und Regeln vermitteln und ihre soziale, geistige und körperliche Entwicklung entsprechend des Alters und Entwicklungsstandes fördern. Hierbei orientiere ich mich an den Fähigkeiten, der Lebenssituation, Interessen und Bedürfnissen der Kinder.

§43 Die Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Tätigkeit als Tagesmutter

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des
Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden
wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

Ich habe eine Pflegeerlaubnis gemäß §43 SGB VIII, dass bedeutet, dass ich durch meine Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft ausgezeichnet bin, über geeignete Räumlichkeiten verfüge und die Qualifikation zur Kindertagespflegeperson abgeschlossen habe.
Die Erlaubnis befugt mich zur Betreuung von bis zu fünf Kindern in meinen eigenen, oder angemieteten Räumlichkeiten.
Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

Kindeswohlgefährdung

Ich habe an der Fortbildungsveranstaltung des Kreises Segeberg für Tagespflegepersonen zum Thema Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung teilgenommen.

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Tritt eine akute Kindeswohlgefährdung auf, die sich nicht anders beseitigen lässt bin ich verpflichtet, den zuständigen Fachdienst des Jugendamtes darüber zu unterrichten. Dazu nehme ich eine Ersteinschätzung vor und ziehe bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu.
Sind die Anzeichen gewichtig, so hat der Fachdienst des Jugendamtes die
Erziehungsberechtigten und das Kind mit einzubeziehen und für die Inanspruchnahme von Hilfen für die Familie zu sorgen. Werden die Hilfen nicht angenommen oder reichen diese nicht auf um die Gefährdung des Kindes abzuwenden, sind weitere Schritte erforderlich je nach Situation. Bevor dies geschieht, werde ich aber in jedem Fall den Kontakt suchen, um gemeinsam an einer Lösung und Unterstützungsmöglichkeiten zu arbeiten

Schweigepflicht

Im Betreuungsvertrag ist festgehalten, dass über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Bereich des Kindes und seiner Familie oder Personen der Kindertagespflegeperson und ihrer Familie betreffen Stillschweigen zu bewahren ist.

Dies gilt nicht im Rahmen von Mitteilungspflichten gegenüber dem Servicebüro Tagespflege und bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei möglicher Kindeswohlgefährdung gemäß $8a SGB VIII.
Die personenbezogenen Daten des Kindes werden nach Vertragsbeendigung gelöscht, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen dagegensprechen.